Einen Untermieter für die eigene Wohnung finden

André
|
28. Juni 2021

Sie suchen einen Untermieter für Ihre Wohnung? Unter gewissen Umständen möchten Sie vielleicht ein Zimmer oder Ihre ganze Mietwohnung an einen Untermieter vermieten. Dafür gelten bestimmte Regeln, an die Sie sich halten müssen – schließlich hat der Eigentümer ein Mitspracherecht. Wir erklären Ihnen, wie die Rechte und Pflichten von Mietern, Vermietern und Untermietern aussehen.

Am Anfang steht die Frage

Grundsätzlich müssen Sie als Mieter bei Ihrem Vermieter schriftlich die Erlaubnis einholen, dass Sie einzelne Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten dürfen. Der Vermieter muss, wenn Sie als Mieter berechtigte Gründe haben, seine Zustimmung geben. Zu berechtigten Gründen zählen etwa

  • freie Zimmer durch Auszug von Kindern, Mitbewohnern oder (Ex-)Partnern
  • finanzielle Engpässe, die anderweitig die Mietzahlung behindern würden
  • die Notwendigkeit häuslicher Pflege oder Hilfe
  • Abwesenheit aus beruflichen Gründen

Vergessen Sie die Anfrage nach Erlaubnis zur Aufnahme eines Untermieters an Ihren Vermieter nicht und nehmen Sie keinen Untermieter auf, wenn sie abgelehnt worden ist! In letzterem Fall können Sie klagen und bekommen, wenn Sie Recht erhalten, gegebenenfalls sogar Schadenersatz. Nehmen Sie aber unerlaubt einen Untermieter auf, kann der Vermieter Ihnen nach einer Abmahnung sogar fristlos kündigen!

Wann der Vermieter die Untervermietung der Wohnung verbieten darf

Es gibt nur wenige Gründe, aus denen der Vermieter ein Verbot aussprechen darf. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Untermieter die Wohnung für sein Gewerbe nutzen und Kunden hereinlassen möchte. Auch dem Plan, die Wohnung an Touristen zu vermieten, darf der Vermieter widersprechen. Bei möglichen Untermietern, die als Unruhestifter bekannt sind, hat er ebenfalls ein Vetorecht, ebenso, wenn eine persönliche Feindschaft zwischen ihm und dem Anwärter auf die Untermiete besteht. Gründe wie die Hautfarbe oder die Herkunft des potenziellen Untermieters dürfen hingegen keine Rolle spielen.

Prüfen Sie Ihren Mietvertrag

Möchten Sie ein Zimmer untervermieten, überprüfen Sie, ob im Mietvertrag die Untermiete bereits erwähnt wird. In den meisten Fällen ist das nicht so. Grundsätzlich müssen Sie, auch wenn der Mietvertrag Ihnen die Untervermietung gestattet, das Ersuchen um Erlaubnis samt vollem Namen des potenziellen Untermieters an Ihren Vermieter senden. Lassen Sie sich von Ihrem hoffentlich baldigen Untermieter die schriftliche Bestätigung geben, dass er bereit und willens ist, zu einer bestimmten Miete und zu einem bestimmten Datum mit bei Ihnen einzuziehen beziehungsweise die Wohnung zu übernehmen. Setzen Sie vor dem Einzug einen ordentlichen Mietvertrag mit Ihrem Untermieter auf. Möchten Sie Ihr eigenes Mietverhältnis beenden, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass auch der Untermieter zum vereinbarten Zeitpunkt das Mietobjekt verlässt. Behalten Sie dafür die geltenden Kündigungsfristen im Auge!

Die Wohnung vermieten auf Zeit

Machen Sie einen längeren Urlaub oder müssen Sie wegen der Arbeit oder des Studiums für einen bestimmten Zeitraum das Land verlassen, dürfen Sie mit Erlaubnis des Vermieters die ganze Wohnung zur Untermiete anbieten. Gerade in größeren Städten finden sich relativ leicht Interessenten für ein solches Wohnen auf Zeit. Wichtig ist, dass Sie den Mietvertrag mit dem Untermieter sorgfältig formulieren: Geben Sie die genauen Daten an und auch den triftigen Grund, weshalb das Mietverhältnis danach endet (zum Beispiel, weil Sie als Hauptmieter dann wieder Eigenbedarf haben werden). Lassen Sie hier keine Sorgfalt walten, kann es sein, dass Sie Ihrem Untermieter eine ordentliche Kündigung aussprechen müssen, die ihm noch für drei weitere Monate das Leben in der Wohnung ermöglicht.

Das muss der Untermieter beachten

Auch der Untermieter hat Rechte und Pflichten. Im Großen und Ganzen ähneln sie denen des Hauptmieters. Wie diesem obliegt auch ihm die Pflicht zur Erhaltung des Mietobjektes. Allerdings haftet der Hauptmieter für vom Untermieter angerichtete Schäden- Hat der Hauptmieter den Untermieter ohne die Erlaubnis des Vermieters aufgenommen und erhält daher von diesem die fristlose Kündigung, betrifft diese auch den Untermieter. Der kann unter diesen Umständen Schadenersatz vom Hauptmieterverlangen.

Sorry! Wie können wir diesen Beitrag verbessern?

Beliebteste Beiträge
Weitere Beiträge

Du hast ein Tipp für uns?

Wir sind 24/7 auf der Suche nach den besten und neusten Tipps für unsere Leser. Falls du eine Idee für einen Tipp hast oder für uns schreiben möchtest, meld dich gerne bei uns!
Kontakt
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram